§ 17 PTSG

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1999

Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 17.

(1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“, und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(2) Beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird ein Personalamt eingerichtet, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Beamten wahrnimmt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

  1. 1. Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark;
  2. 2. Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg;
  3. 3. Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten;
  4. 4. Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich;
  5. 5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg;
  6. 6. Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,
  7. 7. Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,
  8. 8. Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,
  9. 9. Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria

    Aktiengesellschaft in Kärnten,

  1. 10. Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,
  2. 11. Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,
  3. 12. Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.

    Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.

(4) Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.

(5) Die in Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen.

(6) Für die im Abs. 1 genannten aktiven Beamten hat die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger nach Beamten, die unter Abs. 1 fallen. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 27,5% des Aufwandes an Aktivbezügen für die unter Abs. 1 fallenden Beamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Die von den Beamten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Der Bund hat der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den im § 23 Abs. 1 erster Satz des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß § 22 B-KUVG, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen. Der Bund hat der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

(8) Die Berechnung und die Zahlbarstellung der Bezüge für die in Abs. 1 genannten Beamten sowie der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger obliegt der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.

(9) Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs. 1 betreffenden Disziplinarangelegenheiten sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende Disziplinarkommission zuständig ist,
  2. 2. die Mitglieder des für der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte zuständigen Senates der Disziplinarkommission der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte sein müssen,
  3. 3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,
  4. 4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß, und
  5. 5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muß.

(10) § 41c Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, daß das als Vertreter des Dienstgebers bestellte Mitglied des Senates der Berufungskommission ein der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muß.

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