Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision
§ 17.
(1) Personen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen, die in einer Psychotherapeutischen Fachgesellschaft für die Absolvierung des dritten Ausbildungsabschnittes aufgenommen sind, sowie im Rahmen der ersten beiden Ausbildungsabschnitte oder auf sonstige gleichwertige Art. 5 000 Stunden jeweils cluster- und methodenspezifische Theorie, psychotherapeutische Selbsterfahrung und Supervision absolviert haben, haben bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) zu beantragen und in diesem Zusammenhang eine Bestätigung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, insbesondere über ihre Aufnahme in diese und die Absolvierung der jeweils cluster- und methodenspezifischen Theorie, psychotherapeutischen Selbsterfahrung und Supervision vorzulegen.
(2) Wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) erfüllt, ist von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in die Berufsliste (Psychotherapie) als „Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (weiblich) bzw. „Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (männlich) bzw. „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (divers, inter, offen, keine Angabe) einzutragen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) bescheidmäßig zu versagen. Erforderlichenfalls hat sie bzw. er die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zu einer Ergänzung des vorgelegten Nachweises gemäß Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.
(3) Personen, die in die Berufsliste (Psychotherapie) als „Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ bzw. „Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ bzw. „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ eingetragen sind, sind für die Dauer der Eintragung im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung zur Ausübung der Psychotherapie unter Anleitung und Aufsicht sowie unter Lehrsupervision berechtigt. Die §§ 40 bis 50 sind auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.
(4) Psychotherapeutische Fachgesellschaften sowie Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind verpflichtet, das Ausscheiden aus der Fachausbildung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister nachweislich unverzüglich zu melden.
(5) Bei Ausscheiden aus der Fachausbildung ist die Person aus der Berufsliste (Psychotherapie) zu streichen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261788
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