§ 17 PStG-DV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Dienstleister

§ 17.

Bedienen sich Personenstandsbehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem ZPR eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157698

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