Dienstleister
§ 17.
Bedienen sich Personenstandsbehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem ZPR eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40157698
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