§ 17 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

III. ABSCHNITT: GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN

TEIL 1: ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ALLE PSA Grundsatzbestimmung

§ 17

PSA müssen einen angemessenen Schutz gegen die jeweils auftretenden Risiken bieten.

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