Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter
§ 17
§ 17. Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist in einem Ausmaß von höchstens 60 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)