Inkrafttreten
§ 17
(1) § 17.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 146/1992 tritt mit 1. Jänner 2002 wieder in Kraft.
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