§ 17 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

III. Schutzbestimmungen.

1. Schutz der Postsendungen.

§ 17. Postgeheimnis.

Die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen haben während und auch nach Beendigung ihrer Betrauung jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145828

alte Dokumentnummer

N9195721101L

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