III. Schutzbestimmungen.
1. Schutz der Postsendungen.
§ 17. Postgeheimnis.
Die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen haben während und auch nach Beendigung ihrer Betrauung jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145828
alte Dokumentnummer
N9195721101L
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