§ 17.
Der Absender und der Empfänger sind innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der Sendung oder des Geldbetrages folgenden Tag an berechtigt, gegen Entrichtung der Nachforschungsgebühr Urkunden einzusehen, in denen die Übernahme der Postsendung oder des Geldbetrages bestätigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145887
alte Dokumentnummer
N9195722567L
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