§ 17
(1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten berufstätigen Dienstnehmer sind bei der Österreichischen Apothekerkammer in steter Evidenz zu halten.
(2) Überdies ist für jede einzelne Apotheke ein besonderes nominelles Verzeichnis der daselbst angestellten Pharmazeuten zu führen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jederzeit in die Evidenzen nach Abs. 1 und 2 Einsicht nehmen oder sich einzelne Evidenzen in Abschrift vorlegen lassen. Derartige Abschriften sind von der Österreichischen Apothekerkammer zu besorgen und zu beglaubigen.
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