§ 17 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1985

Art. II Abs. 4 der 8.PG-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985;

UNTERABSCHNITT B

VERSORGUNGSBEZUG DER WAISE Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

§ 17

(1) § 17.Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Beamten, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder

Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(4) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind

  1. a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
  2. b) einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
  3. c) verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(5) Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

  1. a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
  2. b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Bundesgesetz über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 395/1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
  3. c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87, Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, sowie die Barbezüge, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz.

    Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(6) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(7) Der Waisenversorgungsgenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

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