§ 17 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Wechsel des Pflegehilfelehrganges

§ 17

(1) Wechselt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin während der Ausbildung in einen anderen Pflegehilfelehrgang innerhalb Österreichs, ist die bisherige Ausbildungszeit einschließlich der erfolgreich absolvierten Einzelprüfungen und Praktika durch den Direktor/die Direktorin anzurechnen.

(2) Fehlende Prüfungen und Praktika sind nachzuholen. Das Ausmaß der nachzuholenden Unterrichtsstunden oder Unterrichtsfächer ist durch den Direktor/die Direktorin festzulegen.

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