Wechsel des Pflegehilfelehrganges
§ 17
(1) Wechselt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin während der Ausbildung in einen anderen Pflegehilfelehrgang innerhalb Österreichs, ist die bisherige Ausbildungszeit einschließlich der erfolgreich absolvierten Einzelprüfungen und Praktika durch den Direktor/die Direktorin anzurechnen.
(2) Fehlende Prüfungen und Praktika sind nachzuholen. Das Ausmaß der nachzuholenden Unterrichtsstunden oder Unterrichtsfächer ist durch den Direktor/die Direktorin festzulegen.
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