§ 17 Pflanzenschutzv 2011

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2011

Verbringung über Drittländer

§ 17.

(1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 über die Einfuhr aus Drittländern – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete – gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Gebiet eines Drittlands von einem Ort in der Gemeinschaft zu einem anderen verbracht werden.

(2) Abs. 1 ist nur auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen anzuwenden, die unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40131741

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