§ 17 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

3. Teil

Qualitätsstandards der Prozessbegleitung

4. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Prozessbegleitungseinrichtungen Allgemeine Rechte

§ 17.

Einrichtungen der Opferhilfe, die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste eingetragen sind, sind berechtigt, die Bezeichnung „eingetragene allgemeine Prozessbegleitungseinrichtung“ oder „eingetragene spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung“ zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265029

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