3. Teil
Qualitätsstandards der Prozessbegleitung
4. Hauptstück
Rechte und Pflichten von Prozessbegleitungseinrichtungen Allgemeine Rechte
§ 17.
Einrichtungen der Opferhilfe, die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste eingetragen sind, sind berechtigt, die Bezeichnung „eingetragene allgemeine Prozessbegleitungseinrichtung“ oder „eingetragene spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung“ zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265029
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