2. Abschnitt
Besondere Kontrahierungspflicht Nachfolgetarife für rohstoffabhängige Ökostromanlagen
§ 17.
(1) Abweichend von § 13 besteht für Ökostromanlagen auf Basis fester und flüssiger Biomasse oder Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle. Die Ökostromabwicklungsstelle hat Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehendezusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen abzuschließen.
(2) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, die
- 1. nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen;
- 2. auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden;
- 3. keinen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen;
- 4. über kein Konzept über die Rohstoffversorgung zumindest über die weiteren fünf Betriebsjahre verfügen;
- 5. auf Basis von fester Biomasse betrieben werden und keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen;
- 6. auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 nicht entsprechen.
(3) Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf pro Anlage nur einmal erfolgen. § 14 und § 15 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung. Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle endet mit Ablauf von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für diese Ökostromanlagen durch Verordnung Nachfolgetarife bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Bestimmung der Preise die in § 19 und § 20 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40194709
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