§ 17 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Verwendung der Mittel

§ 17.

Die Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die Aufklärung und Information im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 593/1981

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009977

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