§ 17 NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2020

Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin

§ 17.

(1) Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen.

(2) Die Vorlage dieser Bestätigung ist jedenfalls erforderlich, wenn die förderwerbende Organisation

  1. 1. an anderen Rechtsträgern nach § 4 Abs. 3 beteiligt ist,
  2. 2. selbst eine Beteiligungsorganisation nach § 4 Abs. 3 ist, oder
  3. 3. eine Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist.

(3) Für förderwerbende Organisationen, die nicht unter Abs. 2 fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn die entweder

  1. 1. im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung mehr als zehn Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen (unselbständige Beschäftigte und freie Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen) beschäftigt hat, oder
  2. 2. im Jahr 2019 mehr als 120 000 Euro an Einnahmen erzielt hat, oder
  3. 3. die beantragte Förderung den Betrag von zwölf Tausend Euro übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40224351

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