Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin
§ 17.
(1) Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen.
(2) Die Vorlage dieser Bestätigung ist jedenfalls erforderlich, wenn die förderwerbende Organisation
- 1. an anderen Rechtsträgern nach § 4 Abs. 3 beteiligt ist,
- 2. selbst eine Beteiligungsorganisation nach § 4 Abs. 3 ist, oder
- 3. eine Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist.
(3) Für förderwerbende Organisationen, die nicht unter Abs. 2 fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn die entweder
- 1. im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung mehr als zehn Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen (unselbständige Beschäftigte und freie Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen) beschäftigt hat, oder
- 2. im Jahr 2019 mehr als 120 000 Euro an Einnahmen erzielt hat, oder
- 3. die beantragte Förderung den Betrag von zwölf Tausend Euro übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
20011211
Dokumentnummer
NOR40224351
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