§ 17 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 17

§. 17.Wird der Notar an einen anderen Ort übersetzt, so ist eine neue Angelobung nicht erforderlich. Er hat nur die Genehmigung seines neuen Siegels bei der Notariatskammer seines neuen Amtssitzes zu erwirken.

(2) Der Notar hat unter Einhaltung der Vorschriften des § 14 beim Oberlandesgerichtspräsidenten um die Bestimmung des Tages anzusuchen, an dem er von seinem bisherigen Amt abzutreten und an dem er sein neues Amt anzutreten hat. Der Oberlandesgerichtspräsident hat diese Tage nach § 16 bekanntzumachen. Bei Versetzung in den Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes haben die in Betracht kommenden Oberlandesgerichtspräsidenten das Einvernehmen herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015666

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