§ 17 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Dosisermittlung

§ 17.

(1) Die Ermittlung der effektiven Dosis und der Organdosen ist durch Personendosimetrie, Inkorporationsüberwachung oder auf Basis von periodischen Messungen der Ortsdosis, der Ortsdosisleistung oder der Konzentration radioaktiver Stoffe durchzuführen. In jedem Fall ist nach dem Stand der Technik zu verfahren.

(2) Art und Intervall der Dosisermittlungen sind von den Dosisüberwachungsstellen festzulegen. Die Überwachungsintervalle sind so zu wählen, dass für den jeweiligen Arbeitsbereich repräsentative Ergebnisse erhalten werden; hierbei sind (jahres)zeitlich bedingte Schwankungen der Expositionen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094411

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