§ 17 MuSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Veröffentlichung des Musters

§ 17

§ 17. Das Muster ist im Österreichischen Musteranzeiger (§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.

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