§ 17.
(1) Wird bei oberirdischer Lagerung in einem Lagerraum ausschließlich Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.4 gelagert, so ist die Menge des Treibladungspulvers nicht in der Berechnung der Explosivstoff-Belagsmenge zu berücksichtigen.
(2) Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 allein oder gemeinsam mit Munition der übrigen Munitionsgefahrenklassen ist bei der Munitionsgefahrenklasse 1.4 das Explosivstoffgewicht in der Berechnung der Explosivstoff-Belagsmenge nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10005649
Dokumentnummer
NOR12062177
alte Dokumentnummer
N4198811278A
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