§ 17 Munitionslagerverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 17.

(1) Wird bei oberirdischer Lagerung in einem Lagerraum ausschließlich Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.4 gelagert, so ist die Menge des Treibladungspulvers nicht in der Berechnung der Explosivstoff-Belagsmenge zu berücksichtigen.

(2) Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 allein oder gemeinsam mit Munition der übrigen Munitionsgefahrenklassen ist bei der Munitionsgefahrenklasse 1.4 das Explosivstoffgewicht in der Berechnung der Explosivstoff-Belagsmenge nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062177

alte Dokumentnummer

N4198811278A

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