3. Hauptstück.
Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege. A. Ausbildungsstätten.
§ 17
(1) § 17.Die Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege darf nur an Krankenanstalten erfolgen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen besitzen, mit allen für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet und als Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege anerkannt sind.
(2) Hinsichtlich der Anerkennung von Krankenanstalten als Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
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