Wiederholen einer Prüfung
§ 17.
(1) Jede Einzelprüfung darf bei Nichtbestehen während des Ausbildungsjahres einmal wiederholt werden. Bei negativem Ergebnis der Wiederholungsprüfung ist das Unterrichtsfach zunächst mit „nicht genügend“ zu bewerten.
(2) Werden am Ende eines Ausbildungsjahres ein oder höchstens zwei Unterrichtsfächer mit „nicht genügend“ bewertet, so kann am Beginn des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern je eine kommissionelle Wiederholungsprüfung abgelegt werden.
(3) Werden diese Wiederholungsprüfungen in beiden Unterrichtsfächern nicht bestanden, so ist das jeweilige Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen dieses Ausbildungsjahres zu wiederholen.
(4) Wird die Wiederholungsprüfung oder eine der Wiederholungsprüfungen in einem Unterrichtsfach nicht bestanden, so kann der oder die Studierende das Recht auf Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind.
(5) Werden am Ende eines Ausbildungsjahres mehr als zwei Unterrichsfächer(Anm.: Unterrichtsfächer) mit „nicht genügend“ bewertet, so sind das jeweilige Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen dieses Ausbildungsjahres zu wiederholen.
(6) Werden im dritten Ausbildungsjahr eine oder höchstens zwei Einzelprüfungen nach deren Wiederholung nicht bestanden, so hat die kommissionelle Wiederholungsprüfung vor der Diplomprüfung stattzufinden.
(7) Bei Nichtbestehen der oder einer der Wiederholungsprüfungen im dritten Ausbildungsjahr ist dieses Unterrichtsfach als zusätzliche Teilprüfung der Diplomprüfung abzunehmen.
(8) Bei Nichtbestehen beider Wiederholungsprüfungen ist das Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen des dritten Ausbildungsjahres zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136216
alte Dokumentnummer
N8199317220L
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