Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Freischein, Erlöschen
§ 17.
(1) Für das Erlöschen des Freischeins zum steuerfreien Bezug von Mineralöl gilt § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 4 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren kein Mineralöl bezogen wurde.
(2) Wenn ein Freischein auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Widerruf eines Herstellungsbetriebes (§ 28) sinngemäß anzuwenden. Wird die Zurücknahme oder Aufhebung mit rückwirkender Kraft ausgesprochen, dann gilt das Mineralöl, welches ab dem Zeitpunkt der Rückwirkung auf Grund dieses Freischeins bezogen wurde, als im Zeitpunkt des Bezuges bestimmungswidrig verwendet.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR12053699
alte Dokumentnummer
N3199440196J
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