Kennzeichnung
§ 17
(1) Die in § 6 genannte „CE“-Kennzeichnung hat eine Mindesthöhe von 5 mm und besteht aus dem Symbol „CE“ mit folgendem Schriftbild:
(2) Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung besteht aus dem Buchstaben „M“ und den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, eingerahmt durch ein Rechteck. Die Höhe des Rechtecks entspricht der Höhe der „CE“-Kennzeichnung. Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung ist unmittelbar hinter der „CE“-Kennzeichnung anzubringen.
(3) Die Kennnummer der zuständigen benannten Stelle nach § 12 - sofern die Befassung einer solchen Stelle gemäß dem Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben ist - ist unmittelbar hinter der „CE“-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung anzubringen.
(4) Besteht ein Messgerät aus einer Reihe zusammenarbeitender Geräte, die keine Teilgeräte sind, so werden die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät angebracht.
(5) Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung darauf anzubringen, so sind die Kennzeichnungen auf der Verpackung (soweit vorhanden) und den nach dieser Verordnung erforderlichen Begleitunterlagen anzubringen.
(6) Die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung müssen unauslöschlich sein. Die Kennnummer der zuständigen benannten Stelle ist unauslöschlich oder so anzubringen, dass sie nicht unbeschädigt entfernt werden kann. Sämtliche Kennzeichnungen sind deutlich sichtbar oder leicht zugänglich anzubringen.
Zusatzdokumente: image001
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