§ 17 LSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen Sicherheitsbehörde

§ 17

Sicherheitsbehörde im Sinne des dritten Abschnittes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)