Vollziehung
§ 17.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 15, 8 Abs. 5, 10 Abs. 8 und 13 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
- 2. hinsichtlich der §§ 6 und 14 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, jeweils innerhalb seines Wirkungsbereiches,
- 3. hinsichtlich des § 15 Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
- 4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
- betraut.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010537
Dokumentnummer
NOR12134562
alte Dokumentnummer
N8198816819J
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