§ 17 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

Diätetische Lebensmittel

§ 17

(1) § 17.Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel besonderer Beschaffenheit, die für bestimmte Gruppen von Verbrauchern zu dem Zweck hergestellt wurden,

  1. a) die Zufuhr bestimmter Nährstoffe oder anderer ernährungsphysiologisch wirkender Stoffe zu steigern oder zu verringern oder
  2. b) besonderen Ernährungsbedürfnissen bei Krankheiten, Mangelerscheinungen, Funktionsanomalien und bei Überempfindlichkeit gegen einzelne Lebensmittel oder deren Bestandteile, während der Schwangerschaft und Stillzeit sowie des Säuglings oder Kleinkindes Rechnung zu tragen,

    und die sich dadurch von Lebensmitteln vergleichbarer Art unterscheiden. Wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck sind keine nach § 9 verbotenen Bezeichnungen.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel unter einer Aufmachung oder unter Verwendung von Bezeichnungen, die die Eignung des Lebensmittels im Sinne des Abs. 1 dartun, vor ihrer Anmeldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in Verkehr zu bringen.

(3) Von der Vorschrift des Abs. 2 ist die Zubereitung von Speisen in Diätküchen, Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher nicht betroffen, wenn die Zubereitung unter ärztlicher Aufsicht erfolgt oder der diätetische Zweck deutlich deklariert wird.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Bescheid das Inverkehrbringen einer als diätetisches Lebensmittel angemeldeten Ware unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Ware den im Abs. 1 angeführten Anforderungen nicht entspricht oder für den vorgesehenen diätetischen Zweck nicht geeignet ist.

(5) Mit der Anmeldung sind Warenmuster und jene Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.

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