§ 17 LLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Abteilungsvorstehung

§ 17.

(1) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Abs. 2 und 3 und § 22 anzuwenden.

(2) Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Abteilungsvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(3) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion auszuschreiben.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40159397

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