§ 17 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Austritt

§ 17.

(1) Der Lehrer kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Lehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Lehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101432

alte Dokumentnummer

N6198511260T

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