§ 17 KVSG

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 17.

(1) Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung und über Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesentschädigungskommission, die nach den Bestimmungen des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, beim Bundesministerium für Finanzen in Wien errichtet wird.

(2) Die §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR40255531

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