§ 17.
(1) Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung und über Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesentschädigungskommission, die nach den Bestimmungen des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, beim Bundesministerium für Finanzen in Wien errichtet wird.
(2) Die §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10000306
Dokumentnummer
NOR40255531
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