§ 17 Kraftstoffverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2012

Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen von anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

§ 17.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen, wenn sie durch die von der Behörde benannten Stelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist, anerkannt sind.

(2) Nachhaltigkeitsnachweise, die aus Drittstaaten stammen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen, wenn die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und nach Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , durch von der Umweltbundesamt GmbH anerkannte Zertifizierungssysteme nachgewiesen wird. Ist in einem Drittstaat kein Zertifizierungssystem tätig, so kann die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch Kontrollstellen nachgewiesen werden, wenn diese von der Umweltbundesamt GmbH gemäß § 16 anerkannt sind.

(3) Nachhaltigkeitsnachweise, die aus Drittstaaten stammen und die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7c Abs. 4 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , auf Basis eines Vertrags, den die Europäische Union mit einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , entsprechen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.

(4) Nachhaltigkeitsnachweise, die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7c Abs. 4 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , auf Basis freiwilliger nationaler oder internationaler Regelungen die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , erfüllen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.

(5) Die Umweltbundesamt GmbH hat die in Österreich anerkannten Nachhaltigkeitsnachweise zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40143993

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