Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 17.
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren und in sonstigen Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde oder die Transparenzstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die Behörde und die Transparenzstelle sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren und im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln an
- 1. die Beteiligten und andere Verpflichtete nach diesem Bundesgesetz;
- 2. Sachverständige;
- 3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG).
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017
Gesetzesnummer
20008915
Dokumentnummer
NOR40164360
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