§ 17 Körperschaftsteuergesetz 1966

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1966

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)

Anteilige Abzüge

§ 17.

Ist das Einkommen nur zu einem Teil steuerpflichtig, so dürfen Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen ein Steuerabzug zu erheben ist (§ 3 Z. 2), so ist ein Abzug von Aufwendungen nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12044697

alte Dokumentnummer

N3196617388S

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