§ 17 KMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17.

(1) Für nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtige Angebote, die nach dem 30. September 1991 erfolgt sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch aufrecht sind, ist ein Prospekt, solange das Angebot aufrecht ist, spätestens aber binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für öffentlich angebotene Wertpapiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits an der Wiener Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind.

(3) Für Veranlagungen in Immobilien gemäß § 14, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes öffentlich angeboten worden sind, sind Rechenschaftsberichte erstmals binnen sechs Monaten nach Abschluß des ersten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endenden Geschäftsjahres, in Ermangelung eines Geschäftsjahres bis zum 30. Juni 1993 zu veröffentlichen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR12035807

alte Dokumentnummer

N2199117613J

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