§ 17 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

III.

Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen.

§ 17.

  1. 1. Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften des anderen Teiles hat auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben jeder der vertragschließenden Teile nach denselben Gesetzen, von denselben Gerichten und Behörden und in denselben Formen, wie Zuwiderhandlungen gegen die eigenen Zollgesetze untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen:
  1. a) wenn der Beschuldigte ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder
  2. b) wenn derselbe, ohne Angehöriger dieses Staates zu sein, nicht nur dortselbst zur Zeit der Zuwiderhandlung seinen, wenn auch vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die Zuwiderhandlung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch sich dortselbst bei oder nach dem Einlangen des Verfolgungsantrages betreffen läßt.
  1. 2. Wenn sich der Strafbetrag nach dem hinterzogenen Abgabenbetrag
  1. richtet , so ist die Strafe nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist.
  1. 3. Die Verfolgung der bei Verletzung der Zollvorschriften des
  1. anderen Teiles etwa vorkommenden sonstigen strafbaren Handlungen wird hiedurch nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041419

alte Dokumentnummer

N3192311007O

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