§ 17 KflG 1952

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

§ 17.

Außer im Fall des § 4 Abs. 5 (Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung) und des § 7 (nicht rechtzeitige Betriebsaufnahme) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann zurücknehmen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 8 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

Schlagworte

Amtsabkommen

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068593

alte Dokumentnummer

N5195217484L

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