§ 17.
Sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen, ist eine Beförderungspreistabelle (Tarifdreieck) in den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20001147
Dokumentnummer
NOR40016052
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