§ 17 Kfl-Bef Bed

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.2001

§ 17.

Sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen, ist eine Beförderungspreistabelle (Tarifdreieck) in den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40016052

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