Reparaturen, Änderungen, nachträgliche Auflagen
§ 17
(1) Werden an Druckgeräten sicherheitstechnisch relevante Reparaturen oder Änderungen vorgenommen, ist vor Wiederaufnahme des Betriebes die Ausführung der Reparatur oder der Änderung von einer Erstprüfstelle gemäß § 20 oder vom Hersteller, wenn dieser zur Durchführung der Erstprüfung gemäß § 22 Abs. 1 berechtigt ist, zu prüfen und allenfalls eine Druck- oder Dichtheitsprüfung vorzunehmen.
(2) Ergibt sich im Laufe des Betriebes eines Druckgerätes, daß dieses trotz erfolgter Bauprüfung oder Bauartprüfung und Druckprüfung den Vorgaben des § 1 nicht entspricht, hat die Behörde durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Behebung dieser Mängel zu sorgen. Hiezu hat die Behörde die befaßte Erstprüfstelle oder den Hersteller anzuhören. Auf möglichste Schonung erworbener Rechte des Betreibers ist Bedacht zu nehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)