§ 17 Katholisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1988

IX. ABSCHNITT

Hochschullehrgang zur Fortbildung für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung

§ 17.

(1) Für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung ist von den katholisch-theologischen Fakultäten ein Hochschullehrgang zur Fortbildung (§ 18 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) in der Dauer von zwei Semestern durchzuführen. Er hat der spezialisierten Ausbildung in pastoraltheologischen, religionspädagogischen und anderen Fächern des katholisch-theologischen Studiums zu dienen.

(2) Lehrveranstaltungen dieses Hochschullehrganges können bereits ab dem dritten einrechenbaren Semester absolviert werden.

(3) Nach Maßgabe der vorhandenen Studienplätze können auf Beschluß der zuständigen akademischen Behörde auch Studierende und Absolventen der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung und der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung zu diesem Hochschullehrgang zugelassen werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1988

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118887

alte Dokumentnummer

N7196913881L

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