§ 17
(1) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
- 1. für vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig und nicht regelmäßig gewährt werden,
- 2. im Fall der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten,
- 3. wenn der Jugendwohlfahrtsträger auf Grund seines Erziehungsrechts das Pflegeverhältnis begründet hat,
- 4. wenn das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.
(2) Die Landesgesetzgebung darf weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestimmen.
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