§ 17.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
(2) Mit dessen Durchführung sind die Staatssekretäre für Justiz, für soziale Verwaltung und für Inneres und Unterricht betraut.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10008068
Dokumentnummer
NOR12092369
alte Dokumentnummer
N6192030710L
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