§ 17 JachtPrO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2015

Praktische Prüfung

§ 17.

(1) Die praktische Prüfung im Geltungsbereich gemäß § 2 hat den Anforderungen gemäßAnlage 3b zu entsprechen.

(2) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171858

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