Praktische Prüfung
§ 17.
(1) Die praktische Prüfung im Geltungsbereich gemäß § 2 hat den Anforderungen gemäßAnlage 3b zu entsprechen.
(2) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20009216
Dokumentnummer
NOR40171858
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)