§ 17 Isoliermonteur-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 17

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Der Lehrberuf „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer“ - unbeschadet § 18 - wird mit Ablauf des 30. Juni 1995 aufgehoben. In der Lehrberufsliste sind mit Ablauf des 30. Juni 1995 die Bestimmungen betreffend diesen Lehrberuf zu streichen.

(3) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer“, Verordnung BGBl. Nr. 243/1987, treten mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(4) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer“, Verordnung BGBl. Nr. 370/1988, tritt mit Ablauf 30. Juni 1999 außer Kraft.

Zu Abs. 2: Der Lehrberuf "Wärme-, Kälte- und Schallisolierer"

wurde bereits mit BGBl. Nr. 1085/1994 außer Kraft gesetzt.

Schlagworte

Schlußbestimmung, Wärmeisolierer, Kälteisolierer

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

10007614

Dokumentnummer

NOR12084361

alte Dokumentnummer

N5199443458J

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