§ 17 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2007

3. Teil

Interventionen bei einer dauerhaften Strahlenexposition

§ 17.

(1) Liegt eine Situation vor, die auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder auf Grund eines früheren Umgangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen zu einer dauerhaften Strahlenexposition führt, so hat die zuständige Behörde erforderlichenfalls und unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes des Expositionsrisikos dafür zu sorgen, dass

  1. 1. das betroffene Gebiet abgegrenzt wird,
  2. 2. ein System zur Überwachung der Strahlenexposition eingerichtet wird,
  3. 3. unter Berücksichtigung der tatsächlichen Merkmale der Situation alle geeigneten Interventionsmaßnahmen durchgeführt werden und
  4. 4. der Zugang zu Gelände oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung geregelt werden.

(2) Außer in begründeten Ausnahmefällen sind bei solchen Interventionen die Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen gemäß § 12 AllgStrSchV einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088358

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