§ 17 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849

1. Zum Verfahren in Vormundschafts- und Kuratelsangelegenheiten siehe die §§ 181 bis 219 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854. 2. Zu der Angelobung des Vormunds und des Kurators siehe auch die §§ 205 und 282 ABGB, JGS Nr. 946/1811. 3. Das Formular Nr. IV wird nicht mehr verwendet; an seiner Stelle wird das Formblatt des Verfahrens außer Streitsachen Nr. 54 herangezogen.

B. In Vormundschafts- und Curatels-Angelegenheiten.

§. 17.

Der Gemeindevorsteher ist ferner verbunden, die von dem Bezirksrichter eingesendeten Vormundschafts- und Curatels-Decrete den betreffenden Personen einzuhändigen, die Angelobung der, diesen Letzteren obliegenden und in dem Decrete ausgedrückten Pflichten mittelst Handschlages abzufordern, den Vollzug der geleisteten Angelobung auf dem Decrete zu bestätigen und das hierüber nach dem Formular Nr. IV. aufgenommene Protokoll dem Bezirksgerichte einzusenden.

1. Zum Verfahren in Vormundschafts- und Kuratelsangelegenheiten siehe die §§ 181 bis 219 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.

2. Zu der Angelobung des Vormunds und des Kurators siehe auch die §§ 205 und 282 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

3. Das Formular Nr. IV wird nicht mehr verwendet; an seiner Stelle wird das Formblatt des Verfahrens außer Streitsachen Nr. 54 herangezogen.

Schlagworte

Vormundschaftsdekret, Kuratelsdekret, Dekret, Amtsantritt, Bestellung, Vormundschaftsangelegenheiten, Kuratelangelegenheiten

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019330

alte Dokumentnummer

N2185011094R

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