§ 17 HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1938

1. vgl. Art. 4 Abs. 3, dRGBl. I S 1574/1938 2. Fassung zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1574/1938

§. 17.

Ist infolge einer Verschlechterung der beliehenen Liegenschaft die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann die Bank beim Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, sofort ihr Pfandrecht geltend zu machen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung der Liegenschaft oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Beruht jedoch die Verschlechterung der beliehenen Liegenschaft nicht auf einem unwirtschaftlichen Verfahren des Inhabers, so kann die Bank das Pfandrecht sofort nur für den Betrag geltend machen, für den in dem verminderten Werte der Liegenschaft nicht mehr die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Deckung vorhanden ist; über diesen Betrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Wertes der Liegenschaft das Recht, die sofortige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht ausbedingen. Einer Verschlechterung der Liegenschaft steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von der Liegenschaft entfernt werden.

Die Bank darf sich für den Fall, daß ein Theil des Grundstücks veräußert und die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nach Maßgabe der Landesgesetze von der zuständigen Behörde festgestellt wird, keine weiteren als die ihr gesetzlich zustehenden Rechte auf Sicherstellung oder Befriedigung vorbehalten.

Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Falle ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek verlangen kann.

1. vgl. Art. 4 Abs. 3, dRGBl. I S 1574/1938

2. Fassung zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1574/1938

Schlagworte

Teil

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041335

alte Dokumentnummer

N3189916049A

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