zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 17. Beschäftigungsausmaß.
(1) Das Beschäftigungsausmaß der wissenschaftlichen Hilfskräfte richtet sich nach den für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I geltenden Vorschriften. Soweit die Verhältnisse an der betreffenden Hochschuleinrichtung und die persönlichen Verhältnisse der wissenschaftlichen Hilfskraft es erfordern, ist eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren.
(2) Demonstratoren sind mit höchstens einem Drittel des jeweils vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes zu verwenden.
Schlagworte
Arbeitszeit
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10008189
Dokumentnummer
NOR12094841
alte Dokumentnummer
N6196212260T
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