§ 17 Hochschulassistentengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988

§ 17. Beschäftigungsausmaß.

(1) Das Beschäftigungsausmaß der wissenschaftlichen Hilfskräfte richtet sich nach den für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I geltenden Vorschriften. Soweit die Verhältnisse an der betreffenden Hochschuleinrichtung und die persönlichen Verhältnisse der wissenschaftlichen Hilfskraft es erfordern, ist eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren.

(2) Demonstratoren sind mit höchstens einem Drittel des jeweils vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes zu verwenden.

Schlagworte

Arbeitszeit

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10008189

Dokumentnummer

NOR12094841

alte Dokumentnummer

N6196212260T

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