Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung einer Dienstfreistellung
§ 17.
Kann ein Wehrpflichtiger eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so hat er Anspruch auf den Ersatz der ihm nachweislich durch die Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung der Dienstfreistellung erwachsenen Reisekosten.
(Anm.: BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 21, ab 1.1.1984; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061314
alte Dokumentnummer
N4198512062F
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