§ 17 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1985

Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung einer Dienstfreistellung

§ 17.

Kann ein Wehrpflichtiger eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so hat er Anspruch auf den Ersatz der ihm nachweislich durch die Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung der Dienstfreistellung erwachsenen Reisekosten.

(Anm.: BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 21, ab 1.1.1984; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061314

alte Dokumentnummer

N4198512062F

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