Nichtantreten zu einer Einzel- oder Wiederholungsprüfung
§ 17.
(1) Tritt eine Prüfungskandidatin/ein Prüfungskandidat bei einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne daß sie/er durch Krankheit oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen am Antreten verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „nicht genügend“ abgelegt.
(2) War die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat durch Krankheit oder gerechtfertigte Verhinderungszeiten oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, bei einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung anzutreten, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(3) Die Entscheidung, ob bei einer Einzelprüfung eine Verhinderung gemäß Abs. 2 vorliegt, entscheidet die Direktorin/der Direktor nach Anhörung der Lehrperson dieses Unterrichtsfaches, in dem die Einzelprüfung abgelegt werden soll.
(4) Die Entscheidung, ob bei einer kommissionellen Prüfung eine Verhinderung gemäß Abs. 2 vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.
Schlagworte
Einzelprüfung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138328
alte Dokumentnummer
N8199530422L
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