Haftprüfungsorgan
§ 17.
(1) Wenn der Disziplinarvorgesetzte in erster Instanz Disziplinarhaft (§ 45) verhängt hat, ist ein Haftprüfungsorgan Berufungsinstanz. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat Bedienstete aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Haftprüfungsorgane zu bestellen. Für diese Funktionen sind rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppe A oder rechtskundige Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a, sofern diese Beamten und Vertragsbediensteten Offiziere des Miliz- oder des Reservestandes sind, oder rechtskundige Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 heranzuziehen. Die sonstige Verwendung dieser Bediensteten darf nicht die Möglichkeit einer Einflußnahme auf ihre Tätigkeit als Haftprüfungsorgan bieten. (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 7, ab 1.7.1988)
(2) Für die Funktion als Haftprüfungsorgan sind die im Abs. 1 bezeichneten Bediensteten auf drei Jahre zu bestellen. Der Zuständigkeitsbereich eines Haftprüfungsorgans hat grundsätzlich einen Militärkommandobereich zu umfassen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung kann unter Berücksichtigung der militärischen Erfordernisse, der örtlichen Gegebenheiten sowie der Personalstärke bestimmt werden, daß ein Haftprüfungsorgan für mehrere Militärkommandobereiche oder für Teile von Militärkommandobereichen zuständig ist. Die Haftprüfungsorgane dürfen - abgesehen von den Fällen des Abs. 3 - nur in jenen Bereichen verwendet werden, für die sie bestellt wurden.
(3) Für jedes Haftprüfungsorgan ist für die Fälle seiner vorübergehenden Verhinderung, des Ruhens oder der kurzfristigen Vakanz seiner Funktion vom Bundesminister für Landesverteidigung ein Vertreter zu bestellen. Im Bedarfsfall hat dieser in die Funktion des Haftprüfungsorgans, das zu vertreten ist, einzutreten. Dauert die Verhinderung (das Ruhen, die Vakanz) schon einen Monat, so kann ein Haftprüfungsorgan für den Zeitraum bis zum Dienstantritt des verhinderten Haftprüfungsorgans neu bestellt werden. Die Funktion dieses Haftprüfungsorgans endet jedoch spätestens mit Ablauf der Bestellungsdauer des verhinderten Haftprüfungsorgans.
(4) Ein zum Haftprüfungsorgan bestellter Bediensteter oder sein Vertreter darf nur mit seiner Zustimmung versetzt werden.
(5) Ein Bediensteter darf nicht zum Haftprüfungsorgan (Vertreter) bestellt werden, wenn
- 1. er (vorläufig) vom Dienst enthoben (suspendiert) oder außer Dienst gestellt ist,
- 2. gegen ihn ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens,
- 3. er wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zum Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt wird,
- 4. gegen ihn eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis ergangen ist, bis zum Ende der Vollstreckung der Disziplinarstrafe, jedenfalls aber innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses.
(6) Die Funktion des Haftprüfungsorgans ruht
- 1. während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung,
- 2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,
- 3. während einer vorläufigen Dienstenthebung (vorläufigen Suspendierung) oder einer Dienstenthebung (Suspendierung),
- 4. während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,
- 5. während der Leistung eines Präsenzdienstes.
(7) Die Funktion des Haftprüfungsorgans endet mit
- 1. dem Ablauf der Bestellungsdauer,
- 2. der Außerdienststellung,
- 3. der Versetzung,
- 4. dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
- 5. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder dem rechtskräftigen Schuldspruch ohne Verhängung einer Strafe,
- 6. der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung.
Schlagworte
Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061236
alte Dokumentnummer
N4198511426A
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